Freiwillige Feuerwehr Groß-Umstadt/Semd e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Groß-Umstadt/Semd e.V.“ (eingetragener Verein)
(2) Der Sitz des Vereins ist Groß-Umstadt Stadtteil Semd.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist ein Verein des bürgerlichen Rechts.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Groß-Umstadt/Semd hat die Aufgabe
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Groß-Umstadt zu fördern,
b) für den Brandschutzgedanken zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Kinder- und Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Altersabteilung,
c) den Ehrenmitgliedern,
d) den fördernden Mitgliedern,
e) den Mitgliedern der Kinder- und Jugendfeuerwehr.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2) Über das Beitrittsgesuch entscheiden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(3) Ein Beitrittsgesuch ist abzulehnen, wenn der Bewerber
a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, oder
b) zu einem früheren Zeitpunkt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wurde, oder, ohne Mitglied zu sein, das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat.
(4) Bewerber um die Mitgliedschaft – zwischen dem vollendeten 17. und dem vollendeten 60. Lebensjahr – können mit ihrem Beitrittsgesuch eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie bereit sind, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und sich hierfür zu ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Stadt Groß-Umstadt bestellen zu lassen.
(5) Jugendliche Bewerber um die Mitgliedschaft, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, können erklären, dass sie in der Jugendfeuerwehr mitwirken wollen. Angehörige der Jugendfeuerwehr werden mit der Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr stimmberechtigt.
(6) Bewerber um die Mitgliedschaft – zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 10. Lebensjahr – können erklären, dass sie in der Kinderfeuerwehr mitwirken wollen.
(7) Minderjährige Bewerber müssen mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.
(8) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
(9) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(10) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(11) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand oder den 1. Vorsitzenden zu richten, wobei dieser in allen Fällen den Vorstand darüber unterrichten muss.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen
a) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c) bei grobem unkameradschaftlichem Verhalten,
d) bei sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen,
e) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
f) bei Entmündigung.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied der ihm erwiesenen Ehre unwürdig erweist.
(6) In allen Fällen ist das betroffene Mitglied vorher anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie genießen in der Ausübung ihres Stimmrechts persönliche Freiheit.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft in der Mitgliederversammlung.
(3) Sie haben das Recht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz 5 dieser Satzung.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung gemäß § 9 Absatz 4 dieser Satzung zu stellen. Sie sind berechtigt, gemäß § 11 Absatz 9 der Satzung ihre Anträge zur Niederschrift zu geben.
(5) Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben zu.
(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig einzusetzen.
(7) Aktive Mitglieder, die Angehörige der Einsatzabteilung sind, müssen sich stets bewusst sein, dass sie sich für eine humanitäre Aufgabe zur Verfügung gestellt haben, die ein besonderes Maß an Verantwortungsfreude erfordert. Sie müssen sich außerdem bewusst sein, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten jedermann Hilfe und Schutz zu gewähren haben ohne Ansehen der Person, der Rasse, der Religion oder sonstiger Unterscheidungsmerkmale. Im übrigen haben sie ihre Pflichten nach der Ortssatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Groß-Umstadt gewissenhaft zu erfüllen.
(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Jahreshauptversammlung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebraucht
a) Durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) Durch freiwillige Zuwendungen,
c) Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Groß-Umstadt bzw. der örtlichen Presse „Odenwälder Bote“ einzuberufen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sechs Kalendertage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist im Übrigen einzuberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der aktiven Mitgliedern (Einsatzabteilung) oder einem Drittel aller Vereinsmitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
Ihre Aufgaben sind insbesondere
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers, des stellvertretenden Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren.
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Wahl von Ehrenmitgliedern und Entscheidung über die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) über besondere Einrichtungen, wie z.B. Musik- oder Spielmannszug, zu entscheiden,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder (Einsatzabteilung) oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorsitzende stellt zu Beginn die Beschlussfähigkeit fest. Die Beschlussfähigkeit gilt solange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt wird.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung nach § 9 Absatz 2 mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der zweiten Einladung hingewiesen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(5) Satzungsänderungen und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag geheim abstimmen.
(7) Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden grundsätzlich geheim gewählt.
(8) Rechnungsführer, Schriftführer, stellvertretender Schriftführer und Beisitzer werden auf Vorschlag der Versammlung geheim gewählt.
(9) Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
(12) Der Magistrat oder seine Beauftragten können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und das Wort ergreifen.
(13) Der Vorsitzende kann Mitglieder von der Versammlung ausschließen, wenn sie sich ungebührlich benehmen.
§ 12
Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem stellvertretenden Schriftführer,
f) den bis zu fünfzehn Beisitzern
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus den unter a) bis d) genannten Personen zusammen.
Eine Personalunion zwischen dem Vorsitzenden und Wehrführer bzw. dem stellv. Vorsitzenden und stellv. Wehrführer ist möglich.
Der Wehrführer, sein Stellvertreter sowie der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, Kraft Amtes Beisitzer.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
(3) Er hat insbesondere in allen Belangen des Brandschutzes und der technischen Unfallhilfe mit dem Magistrat der Stadt Groß-Umstadt eng zusammenzuarbeiten.
(4) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt den Entwurf für den Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr auf und leitet ihn der Mitgliederversammlung zu.
(5) Der Vorsitzende lädt unter Angabe von Ort, Zeit und der vorgesehenen Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand beschließt mit Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, regelt der Vorstand die Nachfolge bis zur Ergänzungswahl bei der nächsten Jahreshauptversammlung.
(10) Der Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung unter den Vorstandsmitgliedern die Geschäfte aufteilen.
(11) Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben Ausschüsse bestellen. Er kann für die Ausschüsse Geschäftsordnungen erlassen.
§ 13
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins übernimmt der nach §12 Ziffer 1 festgelegte geschäftsführende Vorstand.
(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes schriftlich abgegeben und sind von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der Reihenfolge des § 12 Ziffer 1 zu unterzeichnen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Rechnungswesen
(1) Der Rechenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Die Jahreshauptversammlung bestellt alljährlich zwei Kassenprüfer, die die Kasse prüfen und der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten haben. Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
§ 15
Jugendfeuerwehren
Die Satzung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 16
Kinderfeuerwehr
Die Satzung der Kinderfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 17
Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Die Auflösung wird ein Jahr nach der Beschlussfassung wirksam.
§ 18
Liquidation
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 12.01.2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Groß-Umstadt/Semd, den 12.01.2019